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Imprint

Rechtliche Informationen & Kontakt
 

Anton Fischer GmbH

Geschäftsführer: Robert Anton Fischer

UID CHE-290.811.350

MWST CH-ID CH-350-4006728-2

EHRA-ID 1562205

Kontakt

Obergasse 36

7494 Davos Wiesen Schweiz

Telefon: +41 79 519 5502

E-Mail: robert@plusanton.com

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle vertraglichen Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 1 Allgemein

1. Die Anton Fischer GmbH (nachfolgend Agentur genannt), geschäftsansässig Obergasse 36 in 7494 Davos Wiesen (Telefon +41 79 519 5502), ist eine Agentur, die anders ist: Bodenständig, aber mit einem Netzwerk, das in der ganzen Welt zu Hause ist. Kundenspezifisch global ausgewählte Partner verschiedenster Disziplinen werden für einzelne Projekte oder auch längerfristig zusammengestellt und koordiniert – damit werden umfassende Best-in-Class-Lösungen in Konzern-Qualität auch zugänglich für Kunden, die sonst viel weniger Optionen haben.

2. Die Agentur bietet Kunden und Vertragspartnern ihre Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen an. Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Agentur ist jederzeit berechtigt, ihre AGB einschließlich aller eventuellen Anlagen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB sind im Internet unter https://plusanton.com frei abrufbar.

3. Die Agentur weist gemäß Art. 19 des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. Die Agentur sichert zu, dass persönliche Daten streng vertraulich behandelt werden.

§ 2 Gegenstand, Bestandteile des Vertrags

1. Die Agentur erbringt für ihren Kunden Kommunikations- und Marketingdienstleistungen. Die nähere Beschreibung der von der Agentur zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Projektverträgen, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen.

2. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings einen Kontaktbericht, der dem Kunden innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung überlassen wird. Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von 2 Tagen schriftlich widerspricht.

3. Jede nachträgliche Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches der Agentur liegen und die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Diese Ereignisse berechtigen die Agentur, die Veranstaltung bzw. das Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Die Angebote der Agentur sind stets unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung einer Dienstleistung durch die Agentur zustande. Mündlich getroffene Vereinbarungen mit der Agentur werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

§ 3 Urheberschutz und Nutzungsrechte

1. Die von der Agentur verwendeten Bild- und Wortmarken sind beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eingetragene Marken bzw. Warenzeichen deren Nutzung ausschließlich der Agentur vorbehalten ist. Für die Nennung, Verwendung, Nutzung oder Verfremdung dieser Bild- und Wortmarken bedarf es der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

2. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, bleibt das Urheberecht eines Werkes bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden von der Agentur stets nur Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Auftraggeber Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein. Alle durch die Agentur erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke, Layouts u.a. sind als geistige Schöpfung durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderlichen Schöpfungshöhen nicht erreicht sind.

3. Der Kunde erwirbt für die Laufzeit des Vertrags die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des jeweiligen Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit diese Übertragung nach Schweizer Recht (insbesondere für Musik-, Film- und Fotorechte) zulässig ist. Wenn der Kunde Agenturarbeiten außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/oder nach Beendigung des Vertrags (zeitliche Ausdehnung) und/oder in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/oder durch Einsatz in anderen Werbeträgern nutzt, kann die Agentur hierfür ein angemessenes und marktübliches Honorar verlangen. Eine Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Produkt) ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen Einwilligung der Agentur.

4. Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Die von der Agentur erstellten Werke sind ausschließlich für den Vertragspartner bestimmt. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Agentur als Urheberin zulässig. Die Ausführung ihrer Konzeptarbeit ist allein und ausschließlich der Agentur vorbehalten. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.

5. Sollte es nicht zur Auftragserteilung an die Agentur kommen, ist der Auftraggeber der Werke nicht dazu berechtigt diese von der Agentur unterbreiteten und vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte in welcher Form auch immer zu verwenden.

6. Eine weitergehende Nutzung, eine Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung der im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens der Agentur und beinhaltet in jedem Fall die vorherige Einigung über die Vergütung.

7. Die Agentur ist unwiderruflich berechtigt, die durch sie ausgeführten Agenturdienstleistungen auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel in kleiner Schrift oder in anderer Weise angemessen signieren und für die Eigenwerbung nutzen.

8. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass während Veranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen sowie jede Art von Aufzeichnungen auf Bild- und Tonträgern zu gewerblichen Zwecken unterbleiben, es sei denn, das wurde von der Agentur zuvor ausdrücklich schriftlich genehmigt.

9. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Die Agentur ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

10. Der Kunde überträgt der Agentur alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne).

11. Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Verwertungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die Agentur zu übertragenden Rechte

a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind; b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden; c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von ihm zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

12. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.

§ 4 Honorar / Zahlungsbedingungen

1. Die Agentur erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich jeweils in Schweizer Franken (CHF) exklusiv gesetzlicher Mehrwertsteuer (MWST). Der Gesamtbetrag ist nach Rechnungsstellung - falls nicht anders vereinbart - ohne jeden Abzug fällig: 80 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss 20 % der Auftragssumme innerhalb 14 Tagen nach Projektende.

Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles zur Zahlung fällig.

2. Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Soweit nichts anders vereinbart, erfolgen Flüge innerhalb Europas sowie Interkontinental-Flüge in der Business Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit dem steuergesetzlich festgelegten Pauschalbetrag berechnet.

3. Eventuell entstehende SUISA-Gebühren, sowie veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden ebenso getragen wie auch beantragt.

4. Auf alle Fremdkosten berechnet die Agentur 30% Agenturhonorar (Handling Fee).

5. Alle Aufwendungen und Auslagen, die nicht bereits gemäß der Leistungsbeschreibung von der Agentur zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

6. Die Agentur ist weiter berechtigt, sämtliche in der Leistungsbeschreibung angeführten Tätigkeiten selbst zu erbringen und dem Auftraggeber zu berechnen.

7. Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine hat die Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8. Die gelieferten Dienstleistungen, Arbeiten und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum der Agentur. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

§ 5 Durchführung und Organisation

1. Grundlage jeder Agenturdienstleistung ist ein durch den Auftraggeber abgenommenes Konzept, eine ausführliche und mit dem Auftraggeber abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige Beauftragung in Form eines Vertrags. Beschaffenheit und Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen und/oder aus dem Vertrag, dessen Bestandteil diese AGB sind.

2. Die Agentur ist in der Ausgestaltung des Projekts, der Veranstaltung, des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt die Agentur nicht.

3. Von Seiten des Kunden werden Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen für die Mitarbeiter und Beauftragten der Agentur für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben auf Anforderung der Agentur zugänglich gemacht.

4. Der Abschluss aller weiteren zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Die Agentur wird zugleich vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig und/oder zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. Die Agentur ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für anderweitig projektbezogene Leistungen beauftragt wurden, weisungsbefugt.

5. Wird die Durchführung einer Agenturdienstleistung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält die Agentur den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Die Agentur wird sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart hat.

6. Wird die Durchführung einer Agenturdienstleistung aus Gründen vereitelt, die weder der Auftraggeber noch die Agentur zu vertreten haben, so behält die Agentur den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.

7. Soweit die Agentur entgeltfreie Dienstleistungen erbringt, können diese jederzeit eingestellt oder vertraglich kostenpflichtig gemacht werden.

§ 6 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde wird der Agentur im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Ausführung einer Agenturdienstleistung benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Agenturdienstleistung weitere Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

3. Der Kunde verpflichtet sich ferner, das von der Agentur eingesetzte Personal während und im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 24 Monate weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde gegenüber der Agentur zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 CHF pro abgeworbener Person.

4. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung einer Agenturdienstleistung, sowie die Haftung für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung der Agentur trägt der Auftraggeber. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher von Veranstaltungen verursacht werden. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 7 Haftung der Agentur

1. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten der Agentur verursacht wurden, haftet die Agentur nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.

2. Die Agentur haftet im Fall des vorstehenden Absatzes nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebenen Einsparungen. Die Haftung der Agentur ist auf die mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorarhöhe beschränkt.

3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts etc. verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei den Vorbereitungen bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrückliche Weisung und Wunsch des Kunden gehandelt hat.

4. Hält die Agentur für die auszuführenden Agenturdienstleistungen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach vorheriger Abstimmung die Kosten.

5. In keinem Fall haftet die Agentur für die in den Kommunikations- und Marketingmaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.

6. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrags oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet die Agentur maximal bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung ohne Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber der Agentur ist damit zugleich unwiderruflich ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist die Agentur nicht verpflichtet, eine Agenturdienstleistung zu erbringen.

7. Die Agentur haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel an der Leistung Dritter und deren Beauftragten.

8. Die Agentur haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzepts.

9. Soweit die Agentur in Erfüllung des Vertrags im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit der Agentur auf die Auswahl des Vertragspartners und Abschluss des Vertrags. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Durchführung dieser Verträge selbst zu überwachen. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

10. Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer, etc.) ein, so haftet die Agentur nur in dem Umfang, in dem der Dritte der Agentur gegenüber haftet.

11. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

§ 8 Sonstiges

1. Die Vertragspartner sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.

3. Die Agentur verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags erhält, insbesondere über Produkte, Pläne, Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Leistungen der Agentur zugänglich werdenden Informationen, die offenkundig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Agentur erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Art und Weise zu verwenden/verwerten.

5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrags und im Rahmen dieses Vertrags erstellte Leistungen von der Agentur im Sinne des DSG elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.

6. Verstößt der Vertragspartner gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrags, hat er der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche behält sich die Agentur ausdrücklich vor.

7. Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version ausschlaggebend.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Der Vertragspartner darf seine Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

3. Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags entspricht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

4. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG) und internationalen Vereinbarungen.

5. Der Vertragspartner hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens der Agentur unverzüglich anzuzeigen.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist am Sitz der Anton Fischer GmbH im Kanton Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos).

Stand: 01.04.2024

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